ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gelten ausschließlich die
nachfolgenden AGB. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kunden, im Folgenden: Auftraggeber, gelten nicht, es sei denn der Fotograf Sebastian Kaspar , im Folgenden: Auftragnehmer, hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2. „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Auftragnehmer hergestellten digitalen Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Eingeschlossen sind insbesondere Negative, gedruckte oder belichtete
Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherte Bilder und Videos.

2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt nach der folgenden Maßgabe zustande:
2.2. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Anfertigung von Fotos und Videos durch den Auftragnehmer telefonisch oder per E-Mail über die im Impressum der Internetseite des Auftragnehmers oder über das entsprechende Kontaktformular anzufragen. Mit einer Anfrage gibt der Auftraggeber noch kein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
2.3. Auf Anfrage des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer telefonisch oder per E-Mail ein Angebot über die Beauftragung der Anfertigung der Fotos oder Videos ab. Dieses Angebot des Auftragnehmers ist rechtsverbindlich. Vorbehaltlich einer Annahme des Angebots durch
den Auftraggeber hat das Angebot eine Gültigkeitsdauer von sieben Werktagen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot.
2.4. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, das Angebot innerhalb der vorbezeichneten Frist von sieben Werktagen anzunehmen. Die Annahme erfolgt telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber kommt zwischen den Parteien ein verbindliches Vertragsverhältnis über die Anfertigung der Fotos oder Videos zustande.
2.5. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nach Ablauf der Frist aus 2.3 an, handelt es sich dabei um ein erneutes Angebot, welches der Auftragnehmer durch ausdrückliche Erklärung annehmen kann. Einer Annahmeerklärung steht gleich, wenn der Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung oder eine Vorschussrechnung übersendet.

3. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
3.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotograf alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche, etc.).
3.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den jeweiligen Standorten das Fotografieren erlaubt ist. Durch Fotografierverbote gegebenenfalls entstehende Wartezeiten des Auftragnehmers zählen als Arbeitszeit.
3.3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des seitens des Auftragnehmers ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des
Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
3.4. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die von dem Fotografen nicht zu vertreten sind; u. a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt,
Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggeber sowie höhere Gewalt.

4. PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
4.1. Der Auftragnehmer schuldet die angebotenen Leistungen nicht ausschließlich persönlich. Subunternehmer werden bei Bedarf beschäftigt. Der Auftragnehmer wird als Einzelfotograf und oder Einzelvideograph ohne Mitarbeiter tätig.
4.2. Der Auftragnehmer fotografiert im Rahmen der Veranstaltung des Auftraggebers im vertraglich vereinbarten Umfang. Der Auftraggeber kann an diesem Tag weitere Stunden in Auftrag geben.
4.3. Der Auftragnehmer schuldet die Anfertigung der Fotos in einem gängigen Dateiformat (z.B. jpeg). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Dateien im RAW Format.
4.4. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber binnen vier Wochen nach dem Fototermin die Fotos. Für besonders aufwändige Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben, Hochzeitvideo) wird ein gesonderter Übergabetermin nach individuellem Aufwand
vereinbart.

5. VERGÜTUNG UND AUSLAGEN
5.1. Überschreitet die tatsächliche Arbeitszeit den vereinbarten Abrechnungszeitraum wird der zusätzliche Zeitaufwand je halbe angefangene Stunde abgerechnet.
5.2. Bei Vertragsschluss wird eine erste Zahlung in Höhe von 50% des Gesamtpreises berechnet, die innerhalb von 7 Tagen vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses fällig wird. Insoweit ist der Auftraggeber zur Vorauszahlung verpflichtet. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang des Betrags auf dem Konto des
Auftragnehmers
5.3. Geht diese Zahlung nicht fristgerecht ein, wird der Auftragnehmer die Zahlung unter angemessener Fristsetzung anmahnen. Verstreicht auch diese Frist, ist der Auftragnehmer zur Verweigerung der vertraglich geschuldeten Leistungen berechtigt. Gesetzliche
Rücktrittsrechte, bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben hiervon unberührt.
5.4. Die Zahlung der verbleibenden Vergütung wird auf Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung.
5.5. An- und Abreisen des Auftragnehmers erfolgt jeweils von Stuttgart aus. Die Anfahrt im Umkreis von 10 km von Stuttgart wird, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, nicht
berechnet. Übersteigt die An- und Abreise den zuvor vereinbarten Umfang werden über vorstehende Differenz hinaus folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem km 0,50 EUR.
Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung in Rechnung gestellt.
5.6. Sofern vereinbart, wird vom Auftraggeber ein Doppelzimmer in der Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Veranstaltungserminen sind in der Regel zwei Übernachtungen erforderlich.
5.7. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Essen und Getränke während der Dauer des Auftrags werden dem Auftraggeber und seiner Assistenz
unentgeltlich in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt.

6. AUFTRAGSÄNDERUNGEN, –ERWEITERUNGEN UND -KÜNDIGUNG
6.1. Im Falle einer Kündigung aufgrund der Ausübung gesetzlicher Kündigungsrechte durch eine der Parteien gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
6.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber gegen diesen einen Schadensersatzanspruch in Höhe der unter Ziffer 5.2 dieser Vereinbarung bezifferten Anteile an der vereinbarten Vergütung geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden, oder gar kein Schaden entstanden ist oder dieser die Kündigung zu vertreten hat.
6.3. Im Falle einer Kündigung werden bereits erbrachte Leistungen wie folgt berechnet: Vorgespräch: 150,- Euro.
6.4. Kündigt der Auftraggeber 60 Tage oder weniger vor Veranstaltungsdatum, sind 35% des vereinbarten Honorars fällig. Kündigt der Auftraggeber 30 Tage oder weniger vor Veranstaltungsdatum, sind 50% des vereinbarten Honorars fällig. Kündigt der Auftraggeber
15 Tage oder weniger vor Veranstaltungsdatum, sind 75% des vereinbarten Honorars fällig. Kündigt der Auftraggeber 7 Tage oder weniger vor Veranstaltungsdatum, sind 100% des vereinbarten Honorars fällig.
6.5. Kann der Auftragnehmer wegen Krankheit oder eines Umstandes, den dieser zu verschulden hat den Auftrag nicht durchführen, wird dem Auftraggeber die Anzahlung erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, bei der Suche eines geeigneten Ersatzes behilflich zu sein.
6.6. Das Recht des Verbrauchers zum Widerruf bleibt hiervon unberührt.
6.7 Sollte bis zur Kündigung des Auftraggebers bereits Equipment oder sonstige Vorauszahlungen getätigt worden sein, die aus Sicht des Auftragnehmers zur Erfüllung des Auftrags notwendig sein, so werden diese dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT, NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE

Dem Fotografen/ Videografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern/ Bewegtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Die vom Fotografen/ Videografen hergestellten Lichtbilder/ Bewegtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Alle gelieferten Leistungen und Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Überträgt der Fotograf/ Videograf die Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Die schriftlich vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst über nach der vollständigen Bezahlung des Honorars. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild oder Video zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. Bei der Verwertung der Lichtbilder / Bewegtbilder kann der Fotograf/ Videograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes/ Bewegtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen/ Videografen zum Schadensersatz. Die Rohdaten verbleiben beim Fotografen/ Videgrafen. Eine Herausgabe der Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.

7.1 Bildnachweis: Der Bildquellennachweis -Urhebervermerk nach §13 UrhG und Agenturvermerk entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen – wird grundsätzlich am jeweiligen Bild verlangt. Das erstellte Aufnahmematerial kann nach vollständiger Bezahlung vom Auftraggeber verwendet werden und muss bei jeglicher Art von Veröffentlichung egal in welchem Medium mit dem Verfassernachweis “Foto: Basti Kaspar” bzw. “Video: Basti Kaspar” gekennzeichnet werden. Bei sozialen Medien wird stattdessen nachfolgender Verfassernachweis verlangt: Instagram: @bastikspr YouTube: Basti Kaspar
7.2 Rechte Dritter: Bei der Nutzung von Bildern, die die Persönlichkeits-, Kunsturheber-, Marken- und andere Rechte Dritter betreffen, müssen diese gesondert durch den Auftraggeber eingeholt werden.
7.3 Bildvorlagen: Physische Bildvorlagen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt und sind rücksendepflichtig. Digitale Daten sind n.d. Nutzung zu löschen. Speicherung beim Nutzer bedarf der gesonderten Vereinbarung.
7.4 Honorare/Kosten:
Die angegebenen Honorare beziehen sich auf das einmalige Nutzungsrecht innerhalb des definierten Nutzungsumfangs. Weitere Nutzungen sind zusätzlich zu honorieren. Das Recht der Vervielfältigung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung ebenso die Weitergabe an Dritte.
Die Honorarangaben sind in Euro, netto ohne Mehrwertsteuer, immer bezogen auf ein einzelnes Bild.
Die Nutzungsrechte werden für Deutschland vergeben, soweit nicht anders angegeben.
Servicekosten sind nicht Bestandteil der Nutzungshonorare. Sie werden gesondert berechnet.
7.5 Zuschläge/Nachlässe:
Zuschläge/Nachlässe beziehen sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszweckes. Die Gesamtsumme ergibt ein neues Grundhonorar. Sollten erweiterte oder zusätzliche Nutzungsrechte berechnet werden müssen, so müssen diese auf das neue Grundhonorar bezogen werden.
7.6 Exklusivrechte und Sperrfristen: Aufpreis nach Vereinbarung.
7.7Aufgrund erhöhter Produktionskosten:
Luft-Panorama- und Unterwasseraufnahmen: 100 % Zuschlag.
Fotomodell-Aufnahmen: 30 % Zuschlag, ab 6 Fotomodelle 100 % Zuschlag.
Sonstige außergewöhnliche und/oder kostenintensive Aufnahmen: Aufpreis nach Vereinbarung.
Verlängert sich die Produktionsdauer durch Wunsch des Kunden, externe Umstände wie Wartezeit/Wetter/Modelle/… so steht dem Fotograf/ Videograf eine erhöhte Vergütung zu. Diese wird hochgerechnet basierend auf dem vereinbarten Grundpreis zzgl. der zusätzlichen Stunden/Tage/Aufwände. Beispiel einer Zeiterhöhung: Im Falle von mehr als 8 Stunden an einem Tag wird pro zusätzliche Stunde 1/8 des vereinbarten Tagessatzes hinzuaddiert.
7.8 Erweiterte Nutzungsrechte/zusätzliche Nutzungsrechte:
Nutzungsdauerverlängerungen sind erweiterte Nutzungsrechte, die innerhalb des ersten Lizensierungszeitraums angefragt werden.
Wiederholter Abdruck in derselben Ausgabe bzw. wiederholte Verwendung in derselben Produktion (TV, Film, Internet, Multimedia etc.) innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer: 50 % Nachlass auf das jeweils niedrigere Honorar.
Gleichzeitiger Erwerb von erweiterten Nutzungsrechten für die Verbreitung in zusätzlichen Ländern, bezogen auf die Gesamtauflage:
pro Land 25 % Zuschlag auf das auflagen-und formatbezogene Honorar.
pro Kontinent 80 % Zuschlag auf das auflagen- und formatbezogene Honorar.
Weltrechte 120 % Zuschlag auf das auflagen- und formatbezogene Honorar.
7.9 Sonstiges:
Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung: das fünffache Honorar; sofern eine solche Klausel in den AGB des Bildanbieters enthalten ist (OLG FfM Az 11U 49/96(I/1),(OLG Celle Az 13U 81/96 +13U 139/96).
Unterlassener Bildquellennachweis: 100 % Zuschlag.
Abbildungsgrößen, die sich nicht nach DIN berechnen, beziehen sich auf den Satzspiegel.
Die Abbildungsgröße des Titels (Haupttitelbild) ist formatunabhängig.
Kleinformatige Abbildungen zum Haupttitelbild werden mit einem formatbezogenen Zuschlag berechnet, wie ausgewiesen.
Abbildungen von Produkten, auf denen sich gelieferte Bildmotive befinden, werden für die Bewerbung desselben Produktes über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus zusätzlich berechnet, wenn die Wiedergabe des Produktes größer als 1:1 ist.
Der Fotograf/ Videograf darf die erstellen Fotos/ Videos spätestens 14 Tage nach beendigung der Produktion im Rahmen der Eigenwerbung selbst veröffentlichen.

8. HAFTUNG
8.1. Der Auftragnehmer haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
8.2. In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Ziffer 8.3 dieser AGB nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht). In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Ziffer
8.3 dieser AGB ausgeschlossen.
8.3. Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 8.1 dieser AGB dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die dieser bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstands typischerweise zu erwarten
sind.
8.4. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehenden Ziffern.
8.1 bis 8.3 dieser AGB ausgeschlossen.
8.5. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

9. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE UND ABTRETUNG
9.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen gegen den Auftragnehmer berechtigt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
9.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer an Dritte ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung möglich.

10. DATENSCHUTRECHTLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
10.1. Der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber bei Vertragsschluss ein Informationsblatt über die Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses aus.
10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, diese Informationen allen weiteren Dritten zugänglich zu machen, sofern diese mit der Leistung des Auftraggebers in Berührung kommen.
10.3. Der Auftragnehmer wird dazu gegebenenfalls auftretende Rückfragen beantworten. Er wird darüber hinaus gedruckte Ausfertigungen des Informationsblattes im Rahmen der Veranstaltung vorhalten, um sie auf Anfrage Dritten zur Verfügung zu stellen.

11. TEXTFORM
11.1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

12. ANZUWENDENDES RECHT
12.1. Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen ist Stuttgart. Der Gerichtsstand ist Stuttgart, soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
12.3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung